FM-P2 MASKE

FFP2 MASKE FONNA BLEİBEN SİE GESCHÜTZT!

Projekt- Atmungs FFP2 und FFP3 Gesichtsmasken, Gegen das Coronavirus SARS- COV-2, Hergestellt in Deutschland. Unsere Maske ist einzigartig und unterscheidet sich von allen anderen Masken auf dem Weltmarkt.

MEMATEC MASKEN FUNKTİONEN

  • Schützt den Träger vor Aerosolen Pro partikel und viren / Ja. soli Schützt die Umwelt / Ja. Test Anforderung nach EN1827 / EN149. Filtern sie auch kleinste partikel und aerosole.
  • Der Selbst-schutz sowie der äußere Schutz von Menschen vor Aerosolen und Partikeln stehen im Vordergrund der Entwicklung.
  • Unsere Kunden sind professionelle Anwender. Krankenhauspersonal, Pflegeorganisationen oder ähnliche Einrichtungen müssen die Maske über einen längeren Zeitraum tragen.
  • Der beste Trage und Atemkomfort ist grundlegend Voraussetzungen für eine gute Maske. Unsere Maskenstruktur bietet maximalen Schutz bei gleichzeitig unvergleichlichem Atemkomfort.
  • Die Maske ist patentiert.
  • Klein Beschlagen der Brille.
  • Kein direkter Kontakt vom Filter zur Haut.
  • Hautfreundliches PET Kontaktbereich.
  • Einstellbare Länge der Gummibänder
  • Sprechen Sie ohne Einschränkungen.
  • Die maske ist recycelbar. Wiederverwendung des Maskenkörpers. Die erholten sich Granulat kann wieder zu einer neuen Maske verarbeitet werden.
  • Der Filter kann ausgetauscht werden und die Maske kann mehrmals verwendet werden.
  • 6-lagiges Filter Material zum Schutz von Aerosoles.
  • Bester Atemkomfort d ue to restricting and Filter bei Ein und Ausatmen verbrauchen

MEMATEC MASKE TECHNOLOGİE EİNFÜHRUNG

  • Minimun 94% Aerosol filtration
  • Maximal 8% interne Leckrate Ausatmen
  • Widerstand: 160l/min
  • Beständigkeit: 95 l / min bei 2,4 mbar / 30l/ min 0,7 mbar
  • Filterpermeabilität: 200 Pa = 210 l (m2 / s)
  • Effektive Filteroberfläche: 33.000 mm2
  • Geprüft nach den Anforderungen von EN 1827
  • Empfohlene Verwendung FFP2: Schutz gegen feste und flüssige schädliche Stäube, Dämpfe und Aerosole; Arbeitsumgebungen, in denen schädliche und mutagene Substanzen vorhanden sind (Metallindustrie und Bergbau)

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DOKUMENTE und PREISLISTE


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN MEMATEC PRODUCTS GMBH

1. GELTUNG DER BEDINGUNGEN - +
  • Die nachfolgenden Allgemeinen Lieferbedingungen gelten, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist, für alle von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers binden uns nicht. Die Entgegennahme von Lieferungen oder Leistungen gilt – unbeschadet etwaiger früherer Einwendungen – als Anerkennung unserer Bedingungen.
  • Die nachfolgenden Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten für unsere zukünftigen Lieferungen und Leistungen auch dann, wenn wir sie dem Besteller nicht nochmals übersandt oder auf sie verwiesen haben.
  • Die nachfolgenden Bestimmungen der Ziffern 6(4), 10(1), 13(2) und 15 gelten nicht, falls der Besteller weder Kaufmann noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  • Die Inbetriebnahme der von Mematec Products GmbH (im Folgenden kurz „Mematec“ genannt) gelieferten Waren und Produkte ist nur nach Studium der den jeweiligen Waren oder Produkten beiliegenden Gebrauchsinformation und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestattet.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Einkaufsbedingungen des Kunden, die beispielsweise auf Bestellformularen oder sonstiger Korrespondenz angeführt sind, werden nicht Vertragsbestandteil des Vertrages mit Mematec, es sei denn, Mematec hat diesen vorab schriftlich zugestimmt.
2. ANGEBOTE, BESTELLUNGEN - +
  • Unsere Angebote sind unverbindlich.
  • Bestellungen sind für uns nur verbindlich, falls wir sie schriftlich bestätigt haben.
3. PREISE - +
  • Die Preise gelten, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist, unfrei ab Lager Freiberg. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet.
  • Wir sind berechtigt, die Preise angemessen zu erhöhen, falls unsere Lieferungen und Leistungen nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluß zu erbringen sind und sich unsere Einstandspreise für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe oder unsere Kosten für Löhne und Gehälter oder die von uns zu tragenden sonstigen Kosten nach Vertragsabschluß erhöht haben.
  • Nicht im Preis enthalten sind Gebühren, Abgaben, Zölle, Transport, Reisekosten und/oder Spesen, Versicherungen, Liefer- und Versandspesen. Diese werden von Mematec dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN - +
  • Zahlungen sind innerhalb der auf der Rechnung vermerkten Frist zu leisten.
  • Wir sind berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % (fünf vom Hundert) über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch in Höhe von 8 % (acht vom Hundert) geltend zu machen.
  • Der Besteller hat seine Zahlungen auf die von uns angegebenen Bankkonten zu leisten. Die von uns beschäftigten Personen sind zur Entgegennahme von Zahlungen, auch in Form von Wechseln oder Schecks, nur berechtigt, falls sie dazu schriftlich bevollmächtigt sind.
  • Die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Besteller. Für die Rechtzeitigkeit des Protests haften wir nicht.
  • Entstehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Bestellers aufgrund einer nachträglichen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, so sind wir berechtigt, sofortige Bezahlung unserer noch ausstehenden Forderungen in bar zu verlangen oder, falls der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb einer ihm schriftlich gesetzten angemessenen Frist nachkommt, vom Vertrag zurückzutreten.
5. BERATUNG, UNTERLAGEN - +
  • Die Aufklärung und Beratung des Bestellers bei Abschluß und Durchführung des Vertrages erfolgt nach unserem besten Wissen und Gewissen und ohne besondere Vergütung.
  • Die dem Besteller zugänglich gemachten Unterlagen bleiben unser Eigentum und sind streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch veröffentlicht noch sonstwie Dritten zugänglich gemacht und für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwandt werden. Auf unser Verlangen sind die Unterlagen unverzüglich an uns herauszugeben.
  • Der Inhalt der dem Besteller zugänglich gemachten Unterlagen bindet uns nicht, es sei denn, wir haben den Inhalt der Unterlagen schriftlich als verbindlich anerkannt.
6. FRISTEN - +
  • Die für unsere Lieferungen und Leistungen vereinbarten Fristen beginnen mit Vertragsabschluß.
  • Die Fristen gelten als eingehalten, wenn die Ware unser Werk oder Lager vor Ablauf der Fristen verlassen hat. Verzögert sich die Versendung der Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so gelten die Fristen als eingehalten, falls wir vor Ablauf der Fristen versandbereit waren.
  • Die Einhaltung der Fristen setzt die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der dem Besteller obliegenden Verpflichtungen – insbesondere die Übermittlung der von ihm zu erarbeitenden Pläne und sonstigen Unterlagen, die Erteilung der von ihm zu beschaffenden öffentlichen und privaten Genehmigungen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen- voraus. Werden die vorgenannten Verpflichtungen vom Besteller nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt, so gilt eine angemessene Verlängerung der Fristen als vereinbart.
  • Haben wir die Fristen für unsere Lieferungen und Leistungen schuldhaft nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.
7. VERSENDUNG, VERPACKUNG - +
  • Wir besorgen die Versendung der Ware nach bestem Ermessen. Dies gilt insbesondere für die Auswahl des Spediteurs, des Frachtführers oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person und die Wahl der Versandart.
  • Versandvorschriften des Bestellers sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Wir schließen eine Transportversicherung nur auf schriftliche Anforderung und nur auf Kosten des Bestellers ab.
  • Teillieferungen sind zulässig.
  • Wir tragen die Kosten für die übliche Verpackung des Produktes. Die Kosten für eine andere als übliche oder eine zusätzliche Verpackung trägt der Besteller.
  • Mängelrügen oder sonstige Einwände gegen die Ordnungsmäßigkeit der Lieferung sind unverzüglich spätestens jedoch 10 Tage nach Empfang der Lieferung schriftlich geltend zu machen.
8. GEFAHRTRAGUNG - +
  • Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware unser Werk oder Lager verlassen hat. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald wir den Besteller von unserer Versandbereitschaft schriftlich oder mündlich verständigt haben.
9. RÜCKNAHME - +
  • Wir sind zur Rücknahme der gelieferten Ware grundsätzlich nicht verpflichtet. Rücknahmen die keine Verpflichtungen für uns darstellen, können nur nach vorheriger schriftlicher Zusage angenommen werden. Voraussetzung ist, daß die Ware fabrikneu und in originalverpacktem Zustand ist. Die Rücksendung geht voll zu Lasten und auf Risiko des Bestellers. Für von uns zurückgenommene Ware erstellen wir eine angemessene Gutschrift.
10. EIGENTUMSVORBEHALT - +
  • Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren sowie an den aus ihrer Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnissen (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller jetzt oder künftig zustehenden Ansprüche vor. Unser Eigentumsvorbehalt an den gelieferten Waren bleibt auch nach Entgegennahme einer Scheck- oder Wechselzahlung erhalten. Diese Zahlungsmittel nehmen wir nur erfüllungshalber an. Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst mit endgültiger Gutschrift des Rechnungsbetrages auf einem unserer Konten bzw. nach endgültiger Bezahlung.
  • Eine Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor. Verarbeitet der Besteller Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns das Miteigentum an den neuen Erzeugnissen im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zu.
  • Der Besteller wird die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für uns verwahren.
  • Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern.
  • Der Besteller tritt sämtliche Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgeschäft zukünftig erwachsen, schon jetzt an uns zu Sicherheit sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller jetzt oder zukünftig zustehenden Ansprüche ab. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiter veräußert, so tritt der Besteller die Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung der vorgenannten Forderungen als stille Abtretung behandelt. Der Besteller ist zur Einziehung der vorgenannten Forderungen ermächtigt.
  • Der Besteller ist zu Verpfändungen und anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, die unsere Rechte an derselben beeinträchtigen oder gefährden, nicht berechtigt.
  • Der Besteller hat Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen sofort unter Übergabe der für eine Drittwiderspruchsklage notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten einer Drittwiderspruchsklage trägt der Besteller.
  • Übersteigt der Wert unserer Sicherheit den Wert unserer Forderungen um mehr als 20 % (zwanzig vom Hundert), so ist der Besteller berechtigt, eine teilweise Freigabe der Sicherheiten zu verlangen.
  • Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist zur Begründung dieser Sicherheit die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat der Besteller alle insoweit von uns geforderten Maßnahmen unverzüglich auf seine Kosten vorzunehmen.
  • Ist der Besteller weder Kaufmann noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, dienen der Eigentumsvorbehalt (Absatz 1) und die Vorausabtretung (Absatz 5) nur der Sicherung der uns gegenwärtig aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden Ansprüche.
11. GEWÄHRLEISTUNG - +
  • Die Gewährleistung für die von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen bestimmt sich, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn dies schriftlich besonders vereinbart worden ist.
  • Der Besteller ist verpflichtet, offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Entgegennahme der Lieferung oder Leistung schriftlich oder fernschriftlich anzuzeigen. Mängel, die erst später festgestellt werden, sind unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach ihrer Feststellung schriftlich oder fernschriftlich anzuzeigen. Eine Rügefrist für nicht offensichtliche Mängel besteht nicht, wenn der Besteller weder Kaufmann noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Abweichungen von vertraglich vereinbarten Spezifikationen, die sich im Rahmen der in den einschlägigen technischen Normen vorgesehenen Grenzen halten, gelten nicht als Mängel.
  • Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Für Verbrauchsteile, wie z.B. Akkus, beträgt die Gewährleistung 6 Monate.
  • Bei Mängeln sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung/ Ersatzleistung verpflichtet. Der Besteller ist berechtigt, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung/ Ersatzleistung Minderung des vereinbarten Preises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Bestellers- insbesondere auf Ersatz des ihm entstandenen mittelbaren oder unmittelbaren Schadens- sind ausgeschlossen.
  • Der Besteller ist nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, falls er unsere Vorschriften oder Empfehlungen (z.B. die Betriebsanleitung) nicht beachtet hat. Entsprechendes gilt, falls die Mängel unserer Lieferungen oder Leistungen auf die uns vom Besteller erteilten Weisungen, Empfehlungen oder sonst wie übermittelten Angaben zurückzuführen sind.
12. HAFTUNG - +
  • Der Besteller kann keinerlei Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Pflichten gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen geltend machen, soweit die Verletzung dieser Pflichten nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Bei einer von uns zu vertretenden Verzögerung oder Unmöglichkeit unserer Leistungen ist eine weitergehende Haftung nicht ausgeschlossen, wenn der Besteller weder Kaufmann noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. In diesen Fällen beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf einen Betrag, der höchstens 50 % (fünfzig vom Hundert) des Kaufpreises entspricht.
  • Soweit unsere Haftung für eine Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Pflichten auf grober Fahrlässigkeit beruht, haften wir nur für den bei Vertragsabschluß voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des vom Besteller zu zahlenden Preises.
13. HÖHERE GEWALT - +
  • Kann eine der Parteien die ihr obliegenden vertraglichen Verpflichtungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die jeweils andere Partei daraus keinerlei Rechte, gleich aus welchem Rechtsgrund, herleiten.
  • Können die Fristen für Lieferungen und Leistungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt nicht eingehalten werden, verlängern sich diese Fristen angemessen.
  • Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, innere Unruhen, Terrorakte, Beschlagnahme oder sonstige Maßnahmen der öffentlichen Gewalt, Streik, Aussperrung und andere Arbeitskonflikte, allgemeiner Mangel an Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffen, Maschinenschaden, Maschinenbruch und sonstige Betriebsstörungen, Naturereignisse oder andere von der jeweiligen Partei nicht zu vertretende und nur mit unzumutbaren Aufwendungen zu beseitigende Umstände.
14. GERICHTSSTAND - +
  • Gerichtsstand für beide Parteien ist Stuttgart. Wir behalten uns vor, den Besteller an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
15. ANWENDBARES RECHT - +
  • Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
16. DATENSCHUTZ - +
  • Mematec darf die Bestandsdaten, die Abrechnungsdaten und die Nutzungsdaten des Kunden – soweit für Zwecke der Erfüllung des Vertrages erforderlich – auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Kunden erheben, verarbeiten und nutzen. Für andere Zwecke (z.B. Beratung, Werbung, Marktforschung) darf Mematec die Bestandsdaten verarbeiten oder nutzen, sowie an Dritte weitergeben, soweit der Kunde eingewilligt hat oder sich eine Erlaubnis aus dem Gesetz ergibt. Die Kunden haben das Recht, jederzeit auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten bezüglich der über ihre Person gespeicherten personenbezogenen Daten. Die Auskunft ist auf Verlangen des Kunden auch elektronisch zu erteilen. Ferner hat der Kunde ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Mematec gewährleistet jedoch mittels geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, dass unbefugte Dritte weder Einsicht noch weiterreichenden Zugriff auf die internen Datenbestände haben.
17. VERSCHIEDENES - +
  • Die vorstehenden Bedingungen und die bei Vertragsabschluß zusätzlich getroffenen schriftlichen Vereinbarungen sind vollständig und ersetzen alle früheren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen.
  • Sollte eine Bestimmung der vorstehenden Bedingungen oder der bei Vertragsabschluß zusätzlich getroffenen schriftlichen Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll dies die Gültigkeit der vertraglichen Vereinbarungen im Übrigen nicht berühren. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen möglichst nahe kommt.
  • Änderungen und Ergänzungen der vorstehenden Bedingungen und der bei Vertragsabschluß zusätzlich getroffenen schriftlichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Entsprechendes gilt für Abweichungen von dem Erfordernis der Schriftform.